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   OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07   

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OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07 (https://dejure.org/2008,11965)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 (https://dejure.org/2008,11965)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. April 2008 - 4 B 403/07 (https://dejure.org/2008,11965)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    AVBWasser V § 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1; SächsGemO § 14

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilbefreiung vom Benutzungszwang an der öffentlichen Trinkwasserversorgung für den Verbrauchszweck Wäschewaschen; Trennung des bundesrechtlich durch § 3 Abs. 1 S. 1 Verordnung über Allgemeine Bedingung für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vorgegebenen Anspruchs ...

  • Judicialis

    AVBWasserV § 3 Abs. 1; ; AVBWasserV § 35 Abs. 1; ; SächsGemO § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserversorgung; Benutzungszwang; Teilbefreiung; Wäschewaschen; Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Dresden, 05.12.2005 - 4 K 1722/03
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2005 - 4 K 1722/03 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 5.12.2005 - 4 K 1722/03 - hat das Verwaltungsgericht Dresden den Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet, den Klägern eine Befreiung vom Benutzungszwang für den Verbrauchszweck Wäschewaschen zu erteilen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2005 - 4 K 1722/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81

    AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse einzelner Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung (BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981, DVBl. 1982, 27, 29; BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

    Die Beschränkung der generellen Benutzungspflicht auf einen bestimmten Verbrauchszweck soll eine größere individuelle Dispositionsfreiheit der Anschlussnehmer ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981, DVBl. 1982, 27, 29), andererseits aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung Rechnung tragen.

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 BV 05.1037

    Regenwassernutzung für Toilettenspülung - Wasserversorgungsanlage - Beschränkung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Insoweit teilt der erkennende Senat die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 26.4.2007 - 4 BV 05.1037 -, juris) wonach bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags in den Blick zu nehmen sind, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) darüber hinaus auch die übrigen anhängigen Beschränkungsanträge.

    Im Übrigen ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz durchaus vereinbar, beim Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auf die zeitliche Reihenfolge des Befreiungsantrags abzustellen oder die Einschränkung der Benutzungspflicht mit Blick auf künftige Folgeanträge ggf. unter Widerrufsvorbehalt zu stellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94

    Wasserversorgung; Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Befreiung vom

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Der vom Bundesverordnungsgeber aus Gründen des allgemeinen Verbraucherschutzes (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.5.1995, DVBl. 1996, 385, 386; Hermann/Recknagel, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 3 Abs. 1 AVBWasserV Rn. 6) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV vorgegebene Befreiungstatbestand ist von dem sog. allgemeinen Befreiungsanspruch strikt zu trennen, der allein an das Überschreiten der Opfer- bzw. Zumutbarkeitsgrenze für den Benutzungspflichtigen anknüpft (Quecke, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: April 2008, Bd. 1, G § 14 Rn. 67), ohne die wirtschaftlichen Folgen für den öffentlichen Wasserversorgungsträger vorrangig in den Blick zu nehmen.

    Danach ist die Teilbefreiung für einen Versorgungsträger unzumutbar, wenn sie voraussichtlich zu einer Überforderung der finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers oder zu einem nicht mehr hinnehmbaren Anstieg der Versorgungsentgelte für die übrigen Benutzungspflichtigen führen würde (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007 - 4 NV 05.1037 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.5.1995, DVBl. 1996, 385).

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 B 05.576
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse einzelner Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung (BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981, DVBl. 1982, 27, 29; BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Das OVG Brandenburg (Urt. v. 31.7.2003, LKV 2004, 277) habe zutreffend entschieden, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur bei nachgewiesener Trinkwasserqualität in Betracht komme.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 10 S 2731/03

    Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
    Ein darüber hinaus gehender Prüfungsumfang lässt sich hier weder aus anderen Vorschriften (etwa des SächsWG) noch aus der sog. Anstaltsgewalt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.8.2006, VBlBW 2007, 106, 107) im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses ableiten.
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage;

    - Sächsisches OVG - 08.04.2008 - AZ: OVG 4 B 403/07.

    Die Berufung des Beklagten, der im Frühjahr 2006 durch den Zusammenschluss seines Rechtsvorgängers mit dem Trinkwasserzweckverband R. entstanden war, hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 403/07 - zurückgewiesen.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2008 - 4 B 403/07 - das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2005 - 4 K 1722/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Sigmaringen, 21.04.2016 - 3 K 3176/13

    Befreiung Anschluss-/Benutzungszwang; Teilbefreiung; landwirtschaftlicher Bedarf;

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 - NJ 2008, 424).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

    Dabei darf sie sich nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge beschränken (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ; im Anschluss daran Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 -, juris Rz. 23).
  • OVG Sachsen, 25.01.2011 - 4 A 598/09

    Verpflichtung zur Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen

    Unzumutbar sei eine Teilbefreiung nach der auch von der Kammer geteilten Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 8. April 2008 - 4 B 403/07), wenn sie voraussichtlich zu einer Überforderung der finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers oder zu einem nicht mehr hinzunehmenden Anstieg der Versorgungsentgelte für die übrigen Benutzungspflichtigen führen würde.

    Der Senat hat zu einer inhaltsgleichen Regelung in seinem Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 403/07 - folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Anträgen auf Befreiung vom Benutzungszwang der Auffangwert festzusetzen (Beschl. v. 29. Juni 2009 - 4 A 501/08 - und Beschl. v. 8. April 2008 - 4 B 403/07 - so auch BVerwG, Beschl. v. 31. März 2010 - 8 C 16/08).

  • VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 1 K 10.01975

    Wasserversorgung; Zeitlich befristete Befreiung vom Benutzungszwang

    Entsprechendes gelte für den gestellten Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Teilbedarf "Wäschewaschen" (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8.4.2008 - 4 B 403/07; BVerwG, Urteil vom 31.3.2010 - 8 C 16/08, BayVBl 2011, 217).
  • OVG Sachsen, 06.05.2014 - 4 A 821/12

    Bestimmtheit Widerspruchsbescheid, Einzelfall, Benutzungszwang, Teilbefreiung,

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (Urt. des erkennenden Senats v. 8. April 2008 - 4 B 403/07 -, NJ 2008, 424, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • VG Gießen, 09.04.2019 - 8 K 4568/16

    Teilbefreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich der gemeindlichen

    Auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es zuvörderst der Beklagten, die Umstände, aus denen sie eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit herleitet, näher darzulegen, da diese ausschließlich in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 -, juris, Rn. 23).
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